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Stand: 26.07.2004
A. Softwareüberlassung
A.I. Anwendungsbereich
A.II. Vertragsgegenstand
A.III. Liefertermine und -fristen
A.IV. Vergütung
A.V. Ablieferung, Abnahme
A.VI. Mitwirkung des Kunden
A.VII. Gewährleistung
A.VIII. Haftung
A.IX. Verjährung
A.X. Rechtseinräumung
A.XI. Kündigung
B. Consulting
B.I. Anwendungsbereich
B.II. Vergütung
B.III. Abnahme
B.IV. Gewährleistung
B.V. Rechtseinräumung
B.VI. Verweisungsklausel
C. Application Service Providing
C.I. Anwendungsbereich
C.II. Vertragsgegenstand
C.III. Vertragsschluss
C.IV. Vertragsdauer/Kündigung
C.V. Vergütung/Rechnungsstellung
C.VI. Verfügbarkeit der Leistungen
C.VII. Mitwirkungspflichten des Kunden
C.VIII. Gewährleistung
C.IX. Haftung
C.X. Verjährung
C.XI. Geheimhaltung
C.XII. Missbrauch
C.XIII. Rechtseinräumung
C.XIV. Verweisungsklausel
D. Schlussbestimmungen
A. Softwareüberlassung
Für die Überlassung von für den Kunden erstellte Software (»Individual-Software«)
gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen.
1. Futureware GmbH liefert dem Kunden die im Pflichtenheft (im
folgenden: PH) bezeichnete Individual-Software. Ist zum Zeitpunkt
der Auftragserteilung kein Pflichtenheft definiert, so gelten die
im Angebot aufgeführten Spezifikationen der Software als PH. Alle
nicht im PH erwähnten Programmeigenschaften sind nicht Gegenstand
des Vertrages.
2. Die von Futureware GmbH geschuldete Leistung richtet sich dabei
nach dem vom Kunden vorzulegenden PH. Dieses beschreibt richtig,
vollständig und abschließend den Leistungsumfang der von Futureware
GmbH zu liefernden Individual-Software. Darüber hinaus werden im
PH die Abnahmekriterien, insbesondere die vom Kunden zu liefernden
Testdaten für die Funktionalitätsprüfung, festgelegt.
Die Arbeiten zur Gewinnung des PH gehören nicht zu den Aufgaben
von Futureware GmbH. Futureware GmbH wird bei Bedarf den Kunden
nach Vorgabe einer Anforderungsdefinition bei der Erarbeitung des
PH unterstützen. Diese Tätigkeit wird nach den geltenden Stundensätzen
von Futureware GmbH nach Aufwand gesondert vergütet (siehe unten
B.).
3. Benutzeroberflächen und Eingabemasken werden von Futureware
GmbH nach eigenem Ermessen gestaltet, falls keine Spezifikationen
zu deren Aussehen, Funktionalität oder Erstellung im PH festgelegt
sind. Nicht im PH erwähnte Eigenschaften der Software, die zur gewünschten
Funktionalität der Software nötig sind, werden von Futureware GmbH
nach eigenem Ermessen konzipiert und entwickelt.
4. Futureware GmbH ist nicht verpflichtet, über die im PH bezeichneten
Arbeiten hinaus weitere Leistungen, wie z.B. Einweisung, Installation,
Anpassung, Pflege oder Schulung, zu erbringen.
5. Im übrigen werden zusätzliche Leistungen gegen zusätzliche Vergütung
aufgrund rechtlich selbständiger Vereinbarung erbracht. Dies gilt
auch für Änderungen des PH durch den Kunden, nachdem bereits mit
der Entwicklung der Individual-Software begonnen wurde und dadurch
zusätzlicher Aufwand entsteht.
1. Fristen und Termine werden im PH schriftlich festgelegt, nur
dann sind sie verbindlich. Die Verbindlichkeit dieser Termine entfällt,
wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (siehe unten VI.) nicht
vollständig oder rechtzeitig nachkommt.
2. Gleiches gilt, wenn das PH für die Erstellung der Software fehlerhaft,
unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist.
Futureware GmbH teilt dies dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis
mit. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb angemessener Frist für
Berichtigung und Anpassung des PH zu sorgen.
3. Soweit Änderungen oder Zusatzwünsche des Kunden Auswirkungen
auf die vereinbarten Termine haben, werden die Parteien mit Abschluß
der gesonderten Vereinbarung nach Ziffer I. 3. zugleich die vereinbarten
Termine anpassen. Unterbleibt eine Anpassung, so ist Futureware
GmbH berechtigt, die Fristen nach billigem Ermessen zu verlängern.
Es gilt § 315 BGB.
1. Die an Futureware GmbH zu zahlende Vergütung richtet sich nach
den getroffenen Vereinbarungen, im übrigen nach den jeweils gültigen
Stundensätzen von Futureware GmbH.
Bei der Vergütung handelt es sich um Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
Die Mehrwertsteuer wird dem Kunden in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Die Vergütung wird fällig mit Abnahme der Individual-Software
nach Maßgabe der Ziffer V. 2., spätestens aber vier Wochen nach
Rechnungsstellung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde. Es ist Futureware GmbH freigestellt, bei Angebotserstellung
Abschlagszahlungen festzulegen, die bei Abschluß bestimmter Projektmeilensteine
oder zu bestimmten Terminen fällig werden.
3. Unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen ist der Kunde
verpflichtet, jeglichen Mehraufwand von Futureware GmbH mit dem
jeweils gültigen Stundensatz zu vergüten, der daraus resultiert,
dass der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß A.VI. dieses Vertrages
nicht nachgekommen ist.
Die Abnahme der Individual-Software erfolgt unverzüglich mit Durchführung
der Abnahmeprüfung durch den Kunden. Die Abnahmeprüfung ist vorzunehmen,
sobald Futureware GmbH dem Kunden nach erfolgreichem Test der Software
die Betriebsbereitschaft mitgeteilt oder die betriebsbereite Software
übergeben hat.
1. Die Abnahmeprüfung erfolgt auf Grundlage des PH nach Ziffer
II 2. und der dort vereinbarten Abnahmekriterien. Entspricht die
Individual-Software dem PH, so erklärt der Kunde unverzüglich die
Abnahme.
2. Erklärt der Kunde 4 Wochen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft
durch Futureware GmbH die Abnahme nicht und hat er in der Zwischenzeit
keine wesentlichen Mängel schriftlich mitgeteilt, so gilt die Software
als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde
die Software in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch
erheblich herabgesetzt ist.
3. Treten während der Abnahmeprüfung durch den Kunden Mängel auf,
so wird Futureware GmbH diese in angemessener Frist beseitigen.
1. Der Kunde wird rechtzeitig vor Beginn der Erstellung von Individual-Software
durch Futureware GmbH das erforderliche PH stellen. Ist das PH fehlerhaft,
unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig, so
wird der Kunde nach entsprechender Anzeige durch Futureware GmbH
innerhalb angemessener Frist für Berichtigung und Anpassung sorgen.
Wird Futureware GmbH mit der Unterstützung bei der Erstellung der
PH beauftragt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Kunden auf
die Vorgabe der Anforderungsdefinition.
2. Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung
von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung
für die zukünftige Anwendung repräsentativ sind. Diese Verpflichtung
umfaßt auch die Bereitstellung von Testdaten, anhand derer die Abnahmekriterien
im PH vereinbart werden. Die Einzelheiten hinsichtlich der Testdaten
gibt Futureware GmbH im Bedarfsfalle vor.
3. Dem Kunden obliegt es, eine angemessene Datensicherung vorzunehmen
und damit sicherzustellen, dass Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial
mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Bis zur Abnahme wird der Kunde ausschließlich Testdaten verwenden
bzw. Futureware GmbH zur Verwendung überlassen.
4. Der Kunde wird die für Installation oder Betrieb der Software
notwendigen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen, insbesondere
das erforderliche Betriebssystem, Datenbank, Telekommunikations-
und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen
Version, sowie erforderliche sonstige Software. Der Kunde sorgt
insoweit für die notwendigen Nutzungsrechte. Er ist für die Pflege
und Aktualisierung dieser Software verantwortlich, sofern dies nicht
anders schriftlich vereinbart wurde.
5. Der Kunde wird Futureware GmbH die zur Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie eventuell erforderliche
Räume, Personal, Soft- und Hardware unverzüglich unentgeltlich zur
Verfügung stellen.
6. Der Kunde wird zusätzliche Software, die für die Nutzung der
von Futureware GmbH zu liefernden Individual-Software erforderlich
ist, auf eigene Kosten in der passenden, freigegebenen Version beschaffen
und rechtzeitig installieren, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist.
7. Im übrigen werden die Parteien im Einzelfall Einvernehmen darüber
erzielen, wann und in welcher Weise der Kunde weitere Mitwirkungsleistungen
zu erbringen hat. Der Umfang der Mitwirkungsleistungen richtet sich
insbesondere nach der Art der von Futureware GmbH zu erbringenden
Leistungen.
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt
24 Monate.
2. Futureware GmbH hat während der Gewährleistungsfrist für Mängel
einzustehen, die bei der Übergabe der Vertragssoftware vorhanden
sind.
Als Mängel gelten Abweichungen der Vertragssoftware vom PH, soweit
diese Abweichungen die Tauglichkeit der Vertragssoftware zum üblichen
bzw. zwischen den Parteien vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.
3. Der Kunde wird eventuell auftretende Mängel unverzüglich und
schriftlich Futureware GmbH mitteilen und dabei auch angeben, wie
sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen
er auftritt.
Futureware GmbH wird unverzüglich nach Eingang der Mängelmitteilung
den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb angemessener
Frist Nachbesserung vornehmen. Futureware GmbH ist berechtigt, die
Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Kunden eine geänderte
Version der Software überlassen wird, die diesen Mangel nicht mehr
enthält.
Gelingt Futureware GmbH die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener
Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen
Frist, die der Kunde Futureware GmbH gesetzt hat fehl, stehen dem
Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
4. Der Kunde wird Futureware GmbH bei der Fehlerfeststellung und
-beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen
gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des
Mangels ergeben.
5. Futureware GmbH ist berechtigt, einen eventuell auftretenden
Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten
der Software nicht erheblich leidet.
6. Sind etwa gemeldete Mängel nicht Futureware GmbH zuzurechnen,
wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten vergüten.
7. Futureware GmbH ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn
an der Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von
Futureware GmbH Änderungen vorgenommen wurden.
8. Die Gewährleistungspflicht von Futureware GmbH entfällt auch,
wenn der Kunde die Vertragssoftware abweichend von Ziffer II. 1.
in anderer als in der vorgesehenen Hardware- oder Softwareumgebung
einsetzt.
9. Die gesetzlichen Einschränkungen der Gewährleistung - insbesondere
die Obliegenheiten des Kunden nach § 377 HGB - bleiben unberührt.
1. Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht
von Futureware GmbH sowie ihrer Erfüllungsgehilfen und Angestellten
besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
zurückzuführen ist.
2. Futureware GmbH haftet gegenüber kaufmännischen Kunden nicht
für Mangelfolgeschäden, die aufgrund der Benutzung oder der zweckfremden
Benutzung der Software entstehen. Insbesondere haftet Futureware
GmbH in keiner Weise für den Verlust von Daten, wenn der Kunde entgegen
Ziffer VI. 3 vor Abnahme der Vertragssoftware statt Testdaten Daten
aus Produktivprozessen verwendet bzw. Futureware GmbH zur Verwendung
überlässt. Futureware GmbH haftet für Schäden gegenüber kaufmännischen
Kunden in jedem Fall maximal in Höhe der für die betreffende Vertragssoftware
vom Kunden geschuldeten Vergütung.
3. Ein Mitverschulden des Kunden - etwa aus Verletzung der Mitwirkungspflichten
- ist der Haftung von Futureware GmbH anzurechnen.
4. Die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder
wegen Arglist bleibt unberührt.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten verjähren auch
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit dies nicht Ansprüche
aus unerlaubter Handlung betrifft. Im übrigen verjähren Schadensersatzansprüche
nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens aber nach 2 Jahren
ab Erbringung der Leistung durch Futureware GmbH.
1. Futureware GmbH räumt dem Kunden das ausschließliche, räumlich
und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software zu nutzen. Die
Einräumung des Nutzungsrechts wird erst wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB),
wenn der Kunde die gemäß A.IV. dieses Vertrages geschuldete Vergütung
vollständig an Futureware GmbH entrichtet hat.
2. Das Nutzungsrecht gilt nur für die unmittelbare Nutzung der
Software durch den Kunden. Eine Weiterveräußerung, Vermietung oder
Veröffentlichung darf der Kunde nur vornehmen, wenn Futureware GmbH
in Schriftform zugestimmt hat.
3. Urherber der Software ist Futureware GmbH.
4. An geeigneten Stellen auf der Benutzeroberfläche der Software
werden Hinweise auf die Urheberschaft von Futureware GmbH aufgenommen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung des
Anbieters zu entfernen.
5. Futureware GmbH ist berechtigt den Namen des Kunden und die
erstellte Software als Referenz anzugeben.
1. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund in Schriftform gekündigt
werden.
2. Futureware GmbH ist zur Kündigung insbesondere dann berechtigt,
wenn der Kunde seine Verpflichtungen gemäß A.VI. dieses Vertrages
nachhaltig verletzt oder trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung
zu vereinbarten Abschlagszahlungen nicht nachkommt.
B. Consulting
Für Beratungstätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Erstellung von Software stehen, gelten die nachfolgenden
Vertragsbedingungen.
B.II. Vertragsgegenstand
Consulting Leistungen (im folgenden: CL) sind:>
1. Die Erstellung eines PH durch Futureware GmbH.
2. Sämtliche Beratungsleistungen von Futureware GmbH, die nicht
zur Erstellung von Software dienen oder nicht im Leistungsumfang
eines PH zur Erstellung von Software enthalten sind.
3. Insbesondere sind die Erstellung von Konzepten und die Analyse
von Geschäftsprozessen als CL zu verstehen.
4. Installation und Wartung bzw. Test von Softwareprodukten, die
auch von Fremdherstellern stammen können.
1. Besteht keine abweichende Vereinbarung werden CL nach Aufwand
vergütet. Die maßgeblichen Stundenverrechnungssätze ergeben sich
aus der jeweils gültigen Preisliste von Futureware GmbH.
2. Sonderaufwendungen, z.B. Reisekosten, werden dem Kunden gesondert
berechnet.
3. Die Vergütung wird fällig mit Abnahme der CL nach Maßgabe der
Ziffer B.III., spätestens aber vier Wochen nach Rechnungsstellung.
Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Abnahme der CL erforderlich
ist.
1. Wird im Rahmen der CL ein PH erstellt, ein Konzept entwickelt
oder eine Analyse durchgeführt, so erfolgt die Abnahme der CL unverzüglich
mit Durchführung der Abnahmeprüfung durch den Kunden. Die Abnahmeprüfung
ist vorzunehmen, sobald Futureware GmbH dem Kunden die entsprechenden
Dokumente übergeben hat.
2. Entsprechen die von Futureware GmbH erbrachten CL der Anforderungsdefinition
des Kunden, so erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme. Im übrigen
gelten die Regelungen zur Abnahme unter Ziffer A. V. 2 entsprechend.
1. Futureware GmbH haftet ausschließlich für die Übereinstimmung
der nach den Vertragsbedingungen zu erbringenden CL mit der Anforderungsdefinition.
2. Jegliche Haftung für Mängel der Produkte, auf die sich die Leistungen
von Futureware GmbH beziehen, ist ausgeschlossen, soweit es sich
dabei nicht um von Futureware GmbH gelieferte Produkte handelt.
3. Soweit Futureware GmbH als Subunternehmer für Systemanbieter
als Auftraggeber tätig ist, wird Futureware GmbH vom Auftraggeber
von allen Ansprüchen freigehalten, die im Zusammenhang mit einer
Fehlerhaftigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Produkte bestehen.
Für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den
Produkten dritter Anbieter – insbesondere für eine ausreichende
Lizenzierung - ist Futureware GmbH nicht verantwortlich, soweit
es sich dabei nicht um von Futureware GmbH gelieferte Produkte handelt.
Im übrigen gelten die Regelungen zu A. entsprechend für CL, soweit
nicht vorstehend besondere Regelungen getroffen sind.
C. Application Service Providing
Für die Nutzung von Software, die von Futureware GmbH als Application
Service Provider im Internet zur Verfügung gestellt wird, gelten
die folgenden Bedingungen.
1. Futureware GmbH bietet Dienstleistungen im Internet in Form
von ASP an. Hierbei stellt Futureware GmbH die angebotene Software
von zentralen, nicht notwendigerweise eigenen, Servern zur Benutzung
zur Verfügung. Ein Download oder eine sonstige Überlassung der Software
erfolgen nicht. Die Benutzeroberfläche der Software wird durch den
Browser des Kunden angezeigt, über den auch die Bedienung der Software
erfolgt. Die Daten des Kunden werden auf den o.g. Servern von Futureware
GmbH gespeichert. Die technischen Anforderungen sind auf der Futureware
GmbH Internetseite www.fwsw.de aufgeführt.
2. Die Leistungsbeschreibung der dem Kunden zur Verfügung gestellten
Anwendungen von Futureware GmbH ist jeweils aktuell auf der Internetseite
www.fwsw.de erläutert.
3. Futureware GmbH behält sich das Recht vor, den Leistungsumfang
des Dienstes jederzeit in zumutbarer Weise zu verändern und zu erweitern.
Diese Updates der Software werden dem Kunden rechtzeitig vor deren
Bereitstellung angekündigt. Mit Bereitstellung der Updates stehen
die vorherigen Versionen nicht mehr zur Verfügung. Der Vertrag wird
mit dem entsprechend den Updates geänderten Inhalt fortgesetzt.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht, es gelten
die allgemeinen Kündigungsregelungen (siehe unten C.IV.2.).
1. Der Kunde schickt das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular
online an Futureware GmbH. Nach Eingang dieses Anmeldeformulars
erfolgt die Annahme des Angebots seitens Futureware GmbH durch Freischaltung
der Services und zeitgleicher Übersendung eines Bestätigungsschreibens
per E-Mail, in welchem dem Kunden Username und Passwort übermittelt
werden. Mit Zugang dieser Informationen ist der Kunde berechtigt,
die Services von Futureware GmbH zu nutzen. Futureware GmbH behält
sich bei fehlenden oder falschen Angaben vor, den Vertragsschluss
zu verweigern.
2. Der Kunde erklärt sich insoweit mit der Erfassung, Speicherung
und Verarbeitung seiner persönlichen Daten einverstanden, als dies
für die Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist. Dies gilt
auch für die Abrechnung der Vergütung.
3. Futureware GmbH wird bei der Verarbeitung der Daten des Kunden
die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Die Daten werden
gelöscht, sobald sie für die aufgeführten Zwecke nicht mehr benötigt
werden.
1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Monatsende
gekündigt werden.
3. Die Mindestlaufzeit des Vertrags beträgt 1 Monat.
4. Das An- und Abmelden von Usern ist jederzeit möglich.
1. Die vom Kunden für die Inanspruchnahme der Services von Futureware
GmbH zu entrichtende Vergütung bestimmt sich nach der jeweils gültigen
Preisliste für ASP-Anwendungen von Futureware GmbH.
2. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden
MwSt.
3. Futureware GmbH ist berechtigt, die Vergütung zweimal im Jahr
mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monat zu erhöhen.
4. Futureware GmbH stellt die in Anspruch genommenen Dienste monatlich
in Rechnung. Futureware GmbH kann auch bestimmen, dass die Rechnung
ausschließlich online für den Abruf durch den Kunden bereitgestellt
wird. In diesem Fall werden der Datenschutz und die Datensicherheit
durch eine sog. sichere Verbindung mit Zugangskennung und Zugangspaßwort
gewährleistet.
5. Sämtliche Rechnungsbeträge werden mit dem Zugang beim Kunden
zur Zahlung fällig.
6. Die Rechnung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht
innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich
widersprochen und den Rechnungsbetrag beanstandet hat. Auf diese
Rechtsfolge wird Futureware GmbH den Kunden in den einzelnen Rechnungen
hinweisen.
7. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug,
so ist Futureware GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 I des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
oder eines entsprechenden Nachfolgetarifs zu erheben. Der Nachweis
eines höheren Schadens bleibt Futureware GmbH vorbehalten.
1. Die Software steht täglich von 0:00 bis 24:00 Uhr zur Verfügung.
2. Sofern der vertragsmäßige Zugang des Kunden zu der Software
wegen der Einspielung eines Updates bzw. wegen Wartungs- oder Reparaturarbeiten
an dem seitens Futureware GmbH eingesetzten System unterbrochen
werden muss, wird Futureware GmbH dies dem Kunden rechtzeitig ankündigen.
Diese angekündigten Unterbrechungszeiten bleiben bei der Berechnung
der Verfügbarkeit außer Betracht.
3. Solange die in Ziffer 1. genannten Verfügbarkeitszeiten nicht
mehr als 10 Minuten pro Tag unterschritten werden, gilt dies als
vertragsmäßige Leistungserbringung.
4. Eine von Futureware GmbH zu vertretende Nichtverfügbarkeit von
mehr als 10 Minuten, berechtigt den Kunden zur Minderung der Vergütung,
wenn und soweit er hierdurch betroffen ist. Sofern die Verfügbarkeit
gem. Ziffer 1. bis 3. unterschritten werden sollte, wird dem Kunden
für jeden betroffenen Service je Minute Verfügbarkeitsunterschreitung
eine Minderung der auf das jeweilige Programm entfallenden monatlichen
Vergütung in Höhe von 0,5 % gutgeschrieben, maximal jedoch in Höhe
der monatlichen Vergütung. Futureware GmbH hat lediglich Nichtverfügbarkeiten
zu vertreten, die zu Lasten von Futureware GmbH gehen.
5. Bei unzutreffenden oder selbst verschuldeten Störungsmeldungen
seitens des Kunden ist Futureware GmbH berechtigt, die durch die
Bearbeitung der Störungsmeldungen entstandenen Kosten, mindestens
jedoch € 25 je Störungsmeldung, von dem Kunden als Schadensersatz
zu verlangen.
1. Der Kunde hat Futureware GmbH jede Änderung seines Namens, seiner
Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seines Kontos und ähnlicher,
für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände, unverzüglich schriftlich
und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
2. Der Kunde muss jeden seiner Mitarbeiter, der die Dienstleistung
von Futureware GmbH in Anspruch nehmen soll oder darf, als User
anmelden.
3. Der Kunde ist zur Geheimhaltung seiner Zugangsdaten verpflichtet.
Futureware GmbH macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Kunde
zur Zahlung aller über seinen Account entstandenen Gebühren - auch
durch die Nutzung eines Dritten - verpflichtet ist, soweit der Kunde
diese Nutzung ermöglicht bzw. zu vertreten hat.
4. Der Kunde verpflichtet sich, regelmäßig die Zugänge seines persönlichen,
gegenüber Futureware GmbH bekanntgegebenen Postfachs (E-Mail) zu
kontrollieren. Der Kunde hat damit den Erhalt aller Nachrichten
von Futureware GmbH sicherzustellen. Mitteilungen gelten mit dem
Empfang und der damit unter der Adresse des Postfachs hergestellten
Verfügbarkeit als zugestellt. Unerheblich ist der Zeitpunkt, zu
welchem der Kunde die Nachricht tatsächlich abruft.
5. Der Kunde verpflichtet sich, Futureware GmbH unverzüglich über
aufgetretene Störungen, Ausfälle und Mängel der Dienste zu informieren.
Im Rahmen des Zumutbaren wird der Kunde alle Maßnahmen treffen,
die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen
ermöglichen oder deren Beseitigung erleichtern und beschleunigen.
Für die Zeit bis zur Vornahme der Schadensmitteilung stehen dem
Kunden keinerlei Rechte aufgrund der Störungen, Ausfälle und Mängel
zu.
6. Der Kunde sichert zu, dass er keine Einrichtungen, Software
oder sonstige Daten verwendet oder in anderer Weise benutzt, die
zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des
Netzes, der Software bzw. des Betriebssystems führen können und/oder
die Verfügbarkeit des Dienstes beeinträchtigen können. Der Kunde
hat zudem jegliche Versuche, unberechtigten Zugriff auf Daten Dritter
zu erlangen, zu unterlassen. Sollte der Kunde gegen diese Verpflichtungen
verstoßen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von €
5.000 für jede widerrechtliche Handlung verpflichtet. Futureware
GmbH bleibt die Geltendmachung weiterer Rechte vorbehalten.
7. Der Kunde verpflichtet sich, Futureware GmbH von jeglichen Forderungen
oder Ansprüchen Dritter, die gegen Futureware GmbH aufgrund der
widerrechtlichen Nutzung durch den Kunden geltend gemacht werden,
in vollem Umfang freizustellen und Futureware GmbH sämtliche Kosten
der Rechtsverteidigung sowie etwaige zu leistenden Schadensersatzzahlungen
gleich aus welchem Rechtsgrund zu erstatten.
1. Futureware GmbH gewährleistet während der Laufzeit des jeweiligen
Nutzungsverhältnisses, dass die Software die jeweils in der Produktbeschreibung
bestimmten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Zweck
aufheben oder mindern. Eine nur geringfügige Minderung von Wert
oder Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
2. Die Angaben in der Produktbeschreibung sind nicht als zugesicherte
Eigenschaft zu verstehen, soweit diese nicht ausdrücklich als zugesichert
bezeichnet sind.
3. Im Falle einer Störung der Funktionalität der Software sind
die Gewährleistungsrechte des Kunden zunächst auf Mängelbeseitigung
begrenzt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde Futureware GmbH die
erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.
4. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl- insbesondere nach fruchtlosem
Ablauf einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist -,
kann der Kunde die Vergütung entsprechend der erfolgten Beeinträchtigung
der Nutzbarkeit mindern.C.VI.4. findet entsprechende Anwendung.
1. Futureware GmbH schließt die Haftung für die Leistungen von
Dritten aus, auf deren Leistungen Futureware GmbH keinen Einfluss
hat.
2. Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet Futureware
GmbH nur bei schuldhafter Verletzung einer wesentliche Vertragspflicht
(sog. Kardinalspflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden
Weise, oder wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
zurückzuführen ist. Die Haftung von Futureware GmbH ist auf die
Höhe der jährlichen Vergütung, in jedem Fall aber auf € 25.000 beschränkt.
3. Die Haftung von Futureware GmbH für zugesicherte Eigenschaften
sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
von den vorstehenden Regelungen unberührt.
4. Die Ansprüche des Kunden wegen ungenügenden Zugangs zur Software
sind unter C.VI. abschließend geregelt.
Die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung, Minderung der Vergütung
und/oder Schadensersatz verjähren 24 Monaten nach dem Ende des Monats,
in dem das betreffende Ereignis stattfand.
Jede der Parteien sichert der anderen zu, dass sie alle ihr von
der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebrachten Informationen
als ihr anvertraute Betriebsgeheimnisse behandelt und sie Dritten
nicht zugänglich macht. Dies gilt nicht, sofern diese allgemein
bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten
hat oder dem Empfänger bereits ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung
bekannt waren oder dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßigerweise
bekannt gegeben werden oder von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung
schriftlich freigegeben worden sind.
1. Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zum Service sowie den
Service selbst nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere:
a) keine Eingriffe in das Futureware GmbH-Netz oder in andere Netze
vorzunehmen
b) die nationalen und internationalen Urheberrechte zu beachten
c) keine Angebote abzurufen, auch nicht kurzfristig, zu speichern,
zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten, auf solche
Informationen hinzuweisen oder Verbindungen zu solchen Seiten bereitzustellen
(Hyperlinks), die rechts- und sittenwidrige Inhalte enthalten.
2. Der Kunde wird alle angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen treffen,
um zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche über den Dienst Kenntnis
von Inhalten im Sinne des letzten Unterabsatzes von Ziffer 1. erlangen.
3. Futureware GmbH ist berechtigt, den Zugang zu Materialien, die
den Verdacht auf unzulässige Inhalte im Sinne von Ziffer 1. begründen,
bis zur gerichtlichen Klärung oder deren Entfernung zu sperren.
Ziffer C.VI.4. gilt nur, soweit die Sperrung unberechtigt war und
Futureware GmbH nicht nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Soweit
die Sperrung berechtigt war, trägt der Kunde die durch die Sperrung
und Reaktivierung entstandenen Kosten.
1. Futureware GmbH räumt dem Kunden an den von ihm abonnierten
ASP-Anwendungen ein unübertragbares, nicht ausschließliches Recht
zur Nutzung der Software ein.
2. Die durch die Software erstellten Arbeitsergebnisse können vom
Kunden frei verwendet und von ihm beliebig vervielfältigt werden.
Die Nutzung umfasst dabei die Vervielfältigung durch Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragung oder Speichern der Software innerhalb des
Systems von Futureware GmbH, soweit dies für die Nutzung erforderlich
ist.
3. Durch das vorgenannte Nutzungsrecht werden weder das Eigentum,
noch ein Verwertungsrecht an der Software übertragen. Ein Download
oder eine Vervielfältigung der Software innerhalb des Systems des
Kunden ist ebenso unzulässig, wie die Weitergabe der Software oder
von Vervielfältigungsstücken an Dritte.
Im übrigen gelten die Regelungen zu A. entsprechend für ASP, soweit
nicht vorstehend besondere Regelungen getroffen sind.
D. Schlussbestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden, werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag
durch den Kunden an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch Futureware GmbH.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Futureware GmbH ein Zurückbehaltungsrecht
wegen anderer, nicht aus demselben Vertrag stammender Ansprüche
auszuüben. Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen,
soweit der Kunde nicht mit Ansprüchen gegenüber Futureware GmbH
aufrechnet, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieser
Schriftformklausel.
5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung
berühren die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Fall
einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis ist München.
7. Das Rechtsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
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